Satzung | Aufnahmeantrag

Laden Sie bitte den Aufnahmeantrag herunter, drucken ihn aus und schicken ihn ausgefüllt und unterschrieben an:

Freunde und Förderer des Deutschen Musicalarchivs e.V.
Zur Burg 6, D-34414 Warburg

Der Jahresbeitrag beträgt 60 €. Für Ehepartner*innen von Vereinsmitgliedern sowie Studierende (Studiennachweis) beträgt der Jahresbeitrag ermäßigt 30 €.


Satzung des Vereins Freunde und Förderer des Deutschen Musicalarchivs e.V.

Sie können diese Satzung auch als pdf-Datei herunterladen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer des Deutschen Musicalarchivs e.V.“. Seine Gemeinnützigkeit wird angestrebt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3. Das Deutsche Musicalarchiv mit Sitz in Freiburg i.Br. ist ein rechtlich unselbständiger Teil des Deutschen Volksliedarchivs.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1. Der Verein will das Deutsche Musicalarchiv im Deutschen Volksliedarchiv beim Aufbau eines zentralen Archivs zur Sammlung und Sichtung von kulturgeschichtlich bedeutsamen Zeugnissen der Entwicklung des Musicals im deutschsprachigen Theater, ihre Erforschung sowie die Verbreitung der gewonnenen Erkenntnisse fördern.
2. Das Deutsche Musicalarchiv soll durch die Freunde und Förderer zum Ort werden, an dem die Erinnerung an Inszenierungen, Intendanten, Bühnenkünstler, Autoren, Komponisten oder Werke gewahrt wird, die musik- und theatergeschichtliche Bedeutung des Musicals in Korrelation zu den anderen Künsten erforscht und die gewonnenen Einsichten in jeweils geeigneter Form der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.
3. Der Verein hat insbesondere die Aufgabe:
– die Erweiterung der Sammlungen
– wissenschaftliche Arbeiten und Tagungen,
– die Herausgabe von Veröffentlichungen,
– Durchführung von Ausstellungen oder sonstige öffentliche Aktivitäten,
– Recherchen
zu befördern und mitzufinanzieren.
Der Verein kann zur Erfüllung des Vereinszwecks auch eigene kulturelle Veranstaltungen (im Sinne des § 68 Nr. 7 AO) durchführen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft und Beiträge
1. Mitglied kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, die ihre Aufnahme schriftlich beantragt und sich verpflichtet, die Satzung anzuerkennen und den festgesetzten Jahresbeitrag an den Verein zu entrichten. Die Mitglieder des Vereins werden im Verhältnis nach außen als „Förderer“ bezeichnet. Die Rechtsstellung als Mitglied wird hierdurch nicht berührt.
2. Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet und diese schriftlich bestätigt. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
3. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands festgesetzt. Er ist bis zur Änderung durch die Mitgliederversammlung verbindlich. Der festgelegte Mitgliedsbeitrag gilt als Mindestbetrag. Mitglieder können auch freiwillig einen höheren Beitrag leisten. Die Zahlungsweise erfolgt jährlich.
4. Die Mitglieder haben Anspruch darauf, über alle Veranstaltungen und Projekte des Deutschen Musicalarchivs informiert zu werden. Sie haben zudem das Recht, an den Mitgliederversammlungen mit vollem Stimmrecht teilzunehmen. Ebenso haben sie die Möglichkeit, Anträge schriftlich einzubringen.
5. Persönlichkeiten, die sich in besonderem Maße um die Entwicklung des Musicals im deutschsprachigen Theater und die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zielsetzungen (etwa durch eine namhafte Spende oder die Zusage einer dauerhaften finanziellen Unterstützung) verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder wählt und ernennt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte eines Vereinsmitglieds, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
6. Die Mitgliedschaft gilt für die Zeit von der Bestätigung der Aufnahme bis zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem das Mitglied dem Verein beitritt. Sie verlängert sich stillschweigend jeweils um ein Jahr. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod der natürlichen oder durch Auflösung der juristischen Person sowie durch den freiwilligen Austritt, der schriftlich erklärt werden muß. Der Austritt erfolgt jeweils zum Jahresende. Spätestens drei Monate vorher muss das Austrittsschreiben beim Vorstand eingehen.
7. Mitgliedern, die eine besonders herausragende Stellung im öffentlichen Leben wahrnehmen und dem Deutschen Musicalarchiv sehr verbunden sind, kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes der Ehrentitel „Schirmherrin“ oder „Schirmherr der Freunde und Förderer des Deutschen Musicalarchivs e.V.“ verliehen werden.
8. Die Ehrenmitgliedschaft und/oder der Titel „Schirmherr“ kann durch Beschluss des Vorstands bei Zuwiderhandlung gegen die Vereinsziele wieder aberkannt werden.
9. Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (wie Zuwiderhandlung gegen die Vereinsziele). Der Ausschluß kann auch dann erfolgen, wenn ein Mitglied ein Jahr lang mit seinem Beitrag im Rückstand bleibt und trotz zweier Mahnungen binnen vier Wochen seiner Beitragspflicht nicht nachkommt.

§ 4 Spenden und sonstige Zuwendungen
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein Geldspenden und unentgeltliche Zuwendungen annehmen, die im Rahmen des § 2 der Satzung zu verwenden sind.

§ 5 Organe und Organisationen des Vereins
1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
2. Auf Beschluß des Vorstandes können weitere organisatorische Einrichtungen (wie ein Beirat oder Arbeitsgruppen) eingerichtet werden.

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Zu ihr werden alle Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte schriftlich eingeladen. Einberufen werden die Versammlungen vom Vorstand.
2. Außerdem tritt die Mitgliederversammlung zusammen, wenn der Vereinszweck es erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder eine Einberufung beim Vorstand beantragt. Hierbei sind ausreichend Gründe anzugeben.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann indes Gäste zulassen.
5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden von der Mitgliederversamm-lung mit einfacher Mehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
6. Von jeder Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen, das vom jeweils zu wählenden Schriftführer verfaßt und vom Vorsitzenden mit seiner Unterschrift bestätigt wird. Das Protokoll ist allen Mitgliedern zuzuleiten.
7. Die Mitgliederversammlung nimmt die ihr durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben wahr. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
– die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;
– die Beratung der Tätigkeits- und Kassenberichte und die Entlastung des Vorstandes;
– Wahl des Vorstandes;
– Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
– Änderung der Satzung;
– Auflösung des Vereins, und
– die Entscheidungen über die vorliegenden Anträge.

§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Fällt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, übernehmen die verbliebenen Vorstandsmitglieder seine Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
2. Der Vorstand ist den Mitgliedern gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig.
3. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende können gleichzeitig Schriftführer und Schatzmeister sein.
4. Darüber hinaus gehört der Institutsleiter des Deutschen Volksliedarchivs dem Vorstand ex officio an. Er hat eine beratende Stimme und ein eigenes Antragsrecht.
5. Geschäftsführender Vorstand sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung ist der geschäftsführende Vorstand nur gemeinsam berechtigt.
6. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Über seine Sitzungen hat der Vorstand Niederschriften anzufertigen, in die insbesondere die Entscheidungen über die Zuwendungen des Vereins aufzunehmen sind. Die Niederschriften sind von allen teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder hierzu vorab ihre Zustimmung erklärt haben.
7. Der Vorstand (oder ein einzelnes Vorstandsmitglied) kann abberufen werden, wenn ihm auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder das Misstrauen ausgesprochen, seine Abberufung verlangt und beschlossen sowie ein neuer Vorstand (oder ein neues Vorstandsmitglied) gewählt wird.

§ 8 Satzungsänderung
Die Satzung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf Antrag verändert werden. Einer Änderung des Vereinszweckes müssen 9/10 aller Mitglieder zustimmen. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Finanz- und Gerichtsbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Mitglieder sind hiervon in Kenntnis zu setzen.

§ 9 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die mindestens vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen wird.
2. Der Beschluß über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine vom Vorstand noch zu bestimmende Institution, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des unter §2, Abs. 1 formulierten Zwecks verwendet.

§ 10 Schlussbestimmungen
1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein oder werden, so bleibt die Satzung im Übrigen gleichwohl gültig. Die ungültige Bestimmung ist durch satzungsändernden Beschluß der Mitgliederversammlung so zu ergänzen, daß der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigte Zweck erreicht wird. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird.
2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dieser Satzung, auch über deren Rechtsbeständigkeit, ist der Sitz des Vereins.
3. Die Satzung tritt mit Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft.

Berlin, 23. Oktober 2011